Herzlich willkommen auf unserer HomepageProfessionelle Hilfe bei der Kündigung des Mietvertrages und weiteren rechtlichen Problemen
Die über zehn Jahre bestehende Sozietät der Rechtsanwälte Ingo Kruppa und Jens Ruprecht befindet sich seit 2006 in der Mainzer Straße 21 in Berlin-Friedrichshain. Rechtsanwalt Kruppa ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht und leistet unter anderem Rechtshilfe, wenn es um die Kündigung des Mietvertrages geht. Rechtsanwalt Ruprecht ist Fachanwalt für Sozialrecht. Im Mietrecht vertreten wir Vermieter und Mieter bei Problemen unterschiedlichster Art - von der Kündigung des Mietvertrages, beispielsweise wegen Eigenbedarfs, über der Frage von Mängeln an der Mietwohnung bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. So ist bei Kündigung des Mietvertrages einer Wohnung wegen Eigenbedarfs fraglich, ob für den Vermieter Eigenbedarf besteht. Nicht jeder vom Vermieter genannte Grund für die Kündigung des Mietvertrages wird von der Rechtsprechung als Eigenbedarf anerkannt. Andererseits muss der Eigenbedarf nicht in der Person des Vermieters liegen. Auch der Bedarf von Angehörigen des Vermieters kann Grundlage für eine Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarfs sein. Häufig wird auch nachgefragt, ob Klauseln in einem Mietvertrag wirksam sind. So kann in einem Mietvertrag der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden. Jedoch sind Klauseln zur Überbürdung von Schönheitsreparaturen nach neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs häufig unwirksam, sodass im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Vermieter von seinem Mieter Schönheitsreparaturen verlangen kann. Auch der Umfang durchzuführender Schönheitsreparaturen, die nach einer Kündigung eines Mietvertrages durchzuführen sind, ist oftmals umstritten. Ferner kann die Qualität der vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparaturen zu Beanstandungen durch den Vermieter führen: Oft wird vom Mieter übersehen, dass Schönheitsreparaturen fachmännisch durchzuführen sind. Nicht jede Schönheitsreparatur wird diesem Maßstab gerecht. Andererseits kann der Vermieter im Rahmen durchzuführender Schönheitsreparaturen nicht verlangen, dass der Mieter die Mietwohnung vollkommen instand setzt. Denn Schönheitsreparaturen sind im Wesentlichen auf die Durchführung von Malerarbeiten beschränkt. Über die Kündigung des Mietvertrages und der Durchführung von Schönheitsreparaturen hinaus vertreten wir Sie auch in Fällen des Familienrechts. ->weiterlesen Folgende Themen könnten Sie ebenfalls interessieren: Top Positioniert in Suchmaschinen durch Webseitenoptimierung von WebSpurt! |