Hinweise zur Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe soll Bürgern mit geringem Einkommen ermöglichen, überhaupt gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können und sich auch von einem Rechtsanwalt vor Gericht vertreten zu lassen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht gestellt.

Prozesskostenhilfe wird in aller Regel Personen gewährt, denen im Monat von ihrem Einkommen nach Abzug ihrer laufenden Kosten (zum Beispiel Miete samt Nebenkosten, Versicherungen, laufende Unterhaltsverpflichtungen) nicht mehr als 462 Euro verbleiben. Bei Personen, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, erhöht sich dieser Betrag um 210 Euro. Es gibt weitere Freibeträge für den unterhaltsberechtigten Ehegatten (462 Euro) und für weitere Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten Unterhalt gewährt (268 - 370 Euro). Sofern ein höheres Einkommen verbleibt, kann Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt werden.

Da die Angaben belegt werden müssen, empfiehlt es sich, bei der Antragstellung sämtliche Belege zum Einkommen und für die angegebenen Ausgaben beizufügen. Sofern ein Rechtsanwalt beauftragt wird, reicht dieser in der Regel den Antrag auf Prozeßkostenhilfe nebst Belegen bei Gericht ein.

Ein Formular für den Prozeßkostenhilfeantrag mit Ausfüllhinweisen finden Sie hier.


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